Bundesnetzagentur
Verbraucherinformation zu Kinderuhren mit Abhoerfunktion
Es gibt eine große Anzahl von Anbietern auf dem deutschen Markt, die Smartwatches für Kinder mit einer Abhörfunktion anbieten. Zielgruppe sind Kinder im Alter von 5-12 Jahren. Diese Uhren verfügen über eine SIM-Karte und eine eingeschränkte Telefoniefunktion.Neben einer Vielzahl zulässiger Funktionen wie u.a. der Ortungsfunktion, die es dem Nutzer der zur Uhr gehörigen App ermöglicht zu kontrollieren, wo sich der Träger der Uhr gerade befindet, verfügen diese Uhren zusätzlich über eine (verbotene) Abhörfunktion. Mit dieser Funktion kann der App-Nutzer durch die Eingabe einer beliebigen Telefonnummer in der App bestimmen, dass diese Telefonnummer unbemerkt die Umgebung und die Gespräche des Uhrenträgers abhören kann.
Warum sind diese Uhren verboten?
Kinderuhren mit Abhörfunktion sind verbotene Sendeanlagen nach §90 Absatz 1 Telekommunikationsgesetz.
Nach § 90 TKG ist es verboten, Sendeanlagen u.a. zu besitzen oder zu vertreiben, die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören.
Die Kinderuhren mit Abhörfunktion sind sendefähig, da sie über eine eigene SIM-Karte verfügen. Die Sendeanlage ist mit einem Gegenstand des täglichen Gebrauchs (Kinderuhr) verkleidet. Aufgrund der oben beschriebenen Möglichkeit, dass die Uhr sich unbemerkt vom Träger und dessen Gesprächspartnern mit einem Handy verbinden lässt und somit ein Mithören ermöglicht, ist die Uhr zum Abhören geeignet und bestimmt.
Wie kann ich erkennen, dass meine Uhr vom Verbot betroffen ist?
Ob Ihre Uhr betroffen ist, können Sie daran erkennen, dass die in der Bedienungsanleitung ihrer Uhr etwa beschrieben wird, dass diese über eine sog."Monitorfunktion" verfügt. Häufig wird beschrieben, dass die Uhr ein "Mithören" erlaubt.
Was muss ich tun, wenn meine Uhr verboten ist?
Eltern wird geraten, die Uhren eigenständig unschädlich zu machen und die Vernichtungsnachweise hierzu aufzubewahren.
Wie ein Vernichtungsnachweis im Falle des Anschreibens durch die Bundesnetzagentur geführt werden kann und noch andere Informationen, finden Sie unter:
www.bundesnetzagentur.de/spionagekameras.
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